Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID) hat eine ausführliche Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) abgegeben. Das Ministerium beabsichtigt, das Berufsrecht der insolvenzrechtlichen Amtsträger auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen. Der Verband bewertet diesen Schritt grundsätzlich positiv, da zentrale Kernpunkte wie eine bundeseinheitliche Zulassung, ein zentrales Register sowie die Gründung einer eigenen Berufskammer bereits seit dem verbandseigenen Eckpunktepapier aus dem Jahr 2009 gefordert wurden.
Gleichzeitig mahnt der Berufsverband an, dass der vorliegende Entwurf in zentralen Punkten über das erforderliche Maß hinausgehe. Dies betreffe vor allem die geplante Aufsicht, die vorgesehene Datenerhebung sowie die Härte der Sanktionen. So plädiert der VID dafür, die Obergrenze für Geldbußen auf 500.000 Euro festzusetzen, anstatt den ministeriellen Rahmen von bis zu fünf Millionen Euro zu übernehmen. Auch Zwangsgelder und Geldbußen sollten nicht im Register verzeichnet sowie Verjährungs- und Tilgungsfristen verkürzt werden.
Kammerstruktur, Aufsicht und Registerführung
Hinsichtlich der Organisation setzt sich der VID für eine funktionale Selbstverwaltung ein. Die künftige bundesweite Kammer soll mit einer Vollversammlung aller Mitglieder agieren und sich primär auf die Berufszulassung, den Zulassungsentzug sowie die Aus- und Fortbildung konzentrieren. Die Errichtung eines verfahrensbezogenen Registers bei der Kammer lehnt der Verband ab, um den Aufbau einer zentralen Datenstelle für sämtliche Insolvenzverfahren zu vermeiden. Statt weitreichender ministerieller Verordnungsermächtigungen fordert der Verband eine Stärkung der Satzungsautonomie.
Bei der Berufsaufsicht spricht sich die Organisation gegen Doppelstrukturen aus. Während die verfahrensübergreifende Aufsicht der Kammer eine Lücke zwischen den Gerichtsbezirken schließen soll, muss die Kontrolle über laufende Verfahren ausschließlich bei den zuständigen Insolvenzgerichten verbleiben. Ein allgemeines Beschwerderecht für jedermann wird verworfen. Positiv bewertet der VID den Plan, die bisher mehr als 190 uneinheitlichen Vorauswahllisten der Gerichte durch ein digitales, transparentes Bundesregister abzulösen.
Einbindung der Eigenverwaltung und Qualitätsstandards
Ein wesentlicher Kritikpunkt bleibt die Aussparung der Eigenverwaltung. Da insbesondere große und wirtschaftlich bedeutende Sanierungen in Eigenverwaltung durchgeführt werden, fordert der VID eine entsprechende Verankerung im Berufsrecht. Diese Verfahrensart sollte künftig nur gestattet sein, wenn ein zugelassener Berufsträger als Organ oder Generalbevollmächtigter für den Schuldner auftritt, beispielsweise als Chief Restructuring Officer. Ergänzend verlangt der Verband die Aufnahme der bewährten Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) in die Berufsordnung.
- —Gesetzliche Vorgaben auf das notwendige Maß beschränken und die berufliche Selbstverwaltung stärken
- —Aufbau von Doppelkontrollen in laufenden Insolvenzverfahren konsequent vermeiden
- —Hohe Qualitätsstandards sichern, ohne zusätzliche administrative Hürden aufzubauen
- —Bundesweite Zulassungskriterien etablieren und die Unabhängigkeit der Freiberufler schützen
Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des Berufsverbandes, unterstreicht, dass ein modernes Berufsrecht die Qualität der Berufsausübung gewährleisten muss, ohne die Praxis mit übermäßiger Bürokratie zu belasten. Neben einem fairen Zugang für den Berufsnachwuchs fordert der Verband einen verlässlichen Bestandsschutz für etablierte Verbraucherinsolvenzverwalter sowie die klare gesetzliche Festschreibung eines geschützten Freiberufs.














